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Sanierungskosten für Asbest steuermindernd

Kosten für die Sanierung von asbesthaltigen Gebäudeteilen können unter bestimmten Umständen steuermindernd abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat aber klare Regeln dafür erlassen. Nachgewiesen werden muss eine konkrete Gesundheitsgefährdung, um in den Steuervorteil zu kommen. Eine solche „konkrete Gesundheitsgefährdung“ besteht dann, wenn Asbestfasern in das Haus gelangen können oder in Zukunft („alsbald“) gelangen könnten. Eine solche Ausgangslage ist in der Regel durch das Gutachten eines Sachverständigen zu belegen. Dieses muss vor Beginn der Sanierungsarbeiten erstellt werden. Zusätzliche Bescheinigungen, z.B. die eines Arztes über eine Gesundheitsgefährdung sind dann nicht erforderlich. So hat der BGH in seinem Urteil Recht gesprochen (Az: III R 6/01).

Gutachten über eine eventuelle vorliegende konkrete Gefährdung kann biomess wir für Sie erstellen. Bisher gefertigte Gutachten haben Hausbesitzern bereits geholfen.

Im Falle von Asbestdächern dürfte regelmäßig eine konkrete Gesundheitsgefährdung vorliegen, wenn zum Beispiel die Wellasbestplatten mit so genannten „Glockennägeln“ befestigt worden sind. Diese ziehen sich mit den thermischen Belastungen an der Dachhaut etwas aus und die so im Verbund loser liegenden Platten reiben aneinander. Dadurch ist eine Freisetzung von Fasern zu besorgen. Der konkrete Fall muss aber immer vor Ort geprüft werden.