Fristlose Kündigung
Schadstoffe in gesundheitsgefährdender Konzentration in der Wohnung - fristlose Kündigung möglich
Ein Mieter kann eine Wohnung fristlos kündigen, wenn diese Schadstoffe in gesundheitsgefährdender Konzentration aufweist.
Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Lübeck hervor. Weisen nur einige Räume der Mietwohnung gesundheitsgefährdende Schadstoffkonzentrationen auf, sei die Situation etwas komplizierter: Die Kündigungsmöglichkeit hänge dann davon ab, welche Auswirkungen dies auf die Brauchbarkeit der gesamten Wohnung habe, und ob die Gesundheitsgefährdung als erheblich einzustufen sei. Hiervon sei immer auszugehen, wenn ein Kinderzimmer hochbelastet sei, weil bei Kindern die Schwelle zur gesundheitlichen Beeinträchtigung besonders niedrig anzusetzen ist. Das Gericht erklärte weiter, die Mieter hätten ihr Recht zur fristlosen Kündigung auch nicht dadurch
verwirkt, dass sie zunächst Monate lang abwarteten. Im verhandelten Fall hatten die Mieter auf eine mögliche Sanierung der Wohnung gewartet und erst dann fristlos gekündigt, als die Schadstoffkonzentration bereits zurückging
LG Lübeck
6 S 2/00
Rechtsbereich/Normen: BGB
Einstellung in die Datenbank: 2001-07-01
Bearbeitet von: Markus Baum
Quelle: dpa
Quelle: http://www.wdr.de/tv/recht
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