Unzureichende Lüftung stellt Kündigungsgrund dar
AG Hannover; 31.08.2005; Aktenzeichen: 565 C 15388/04
Entstehen in einer Mietwohnung Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung wegen unzureichendem Lüftverhalten, so steht dem Vermieter ein Kündigungsrecht zu.
Im konkreten Fall war die Luftfeuchtigkeit innerhalb der Wohnung auf über 75 Prozent gestiegen, an den Fenstern hatte sich Kondenswasser gebildet und sämtliche Zimmer waren großflächig von Schimmel befallen. Der Vermieter hatte das Mietverhältnis daraufhin zu Recht vorzeitig beendet, wie das Amtsgericht Hannover entschied. Eine weitere Beschädigung und Gefährdung seines Eigentums hätte er nicht hinnehmen müssen.




