Recht : Mietminderung bei Schimmelbefall
Bei Schimmel in der Wohnung: Mietminderung!
Ein schimmelgeplagter Mieter hatte seine Miete gemindert, woraufhin der Vermieter ihn verklagte. Streitpunkte waren neben der Bausubstanz des Gebäudes insbesondere das Lüftverhalten der Bewohner sowie die Frage, ob Schränke in der Wohnung an der Außenwand stehen dürften oder nicht. Das LG Hamburg stellte sich, im Einklang mit zahlreichen Entscheidungen anderer Gerichte (z.B. LG Düsseldorf, Az.: 24 S 242/94), klar auf die Seite des Mieters: Bei Feuchtigkeit oder Schimmel in der Wohnung ist eine Minderung der Miete gerechtfertigt (LG Hamburg, Urteil v. 26.09.97, Az.: 311 S 88/96). Als schadensauslösend wurde der Einbau neuer isolierverglaster Fenster bewertet, obwohl dies bereits einige Jahre zurücklag. Dadurch sei in einer Weise in die raumklimatischen Verhältnisse eingegriffen worden, welche die schwache Wärmedämmung des Gebäudes habe deutlich werden lassen. Wenn eine Schimmelbildung in der Wohnung nur zu vermeiden sei, indem Schränke überhaupt nicht an der Außenwand oder nur erheblich davon abgerückt stehen würden, seien die Zimmer nicht mehr uneingeschränkt gebrauchstauglich, so das LG Hamburg. Dies sei auch deshalb ein Mangel, weil die Wohnfläche dadurch verringert werde. Mieträume müssten so beschaffen sein, dass sich bei einem Wandabstand der Möbel von nur wenigen Zentimetern Feuchtigkeitsschäden durch Tauwasserniederschlag nicht bilden könnten (so auch LG Berlin, Beschl. v. 19.05.89). Was das Lüften beträfe, könne es dem Mieter im übrigen nicht auferlegt werden, über den Tag verteilt mehrfach gründlich zu lüften, nur um einen Mangel in der Bausubstanz auszugleichen.
Quelle: Pressemitteilung der Anwalt-Suchservice GmbH, Unter den Ulmen 96-98, 50968 Köln
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