Mietminderung - Gründe und Urteile
Geringfügige Mängel, die den Wohnwert nicht tatsächlich beeinträchtigen, gewähren keine Berechtigung für eine Mietminderung.
Eine Frau hatte einen Teil ihrer Mietzahlungen einbehalten und ihrem Vermieter gegenüber einen Wohnungsmangel gerügt. Hierbei handelte es sich um Regenwasser, das von der Veranda der über ihrer gelegenen Wohnung auf ihren Balkon tropfte, wodurch dieser an mehreren Stellen nass und rutschig wurde. Das Amtsgericht Münster entschied, dass eine solche Unannehmlichkeit keinen berechtigten Grund für eine Minderung des Mietpreises darstelle. Die Wohnung sei trotz des tropfenden Wassers uneingeschränkt zur Nutzung geeignet. Eine zu starker Bewässerung der Balkonpflanzen könne durch einfache Umpositionierung der Pflanzenkästen erreicht werden. Der Vermieter hat daher einen Anspruch auf Zahlung der vollen Miete.
AG Münster
04.01.2006
Aktenzeichen: 59 C 2601/05
Quelle: www.wdr.de
Minderung der Miete
Macht der Mieter von seinem Recht Gebrauch, wegen des Vorhandenseins von Mängeln die Miete zu mindern, und schätzt dabei die Minderungsquote zu hoch ein, so steht dem Vermieter deswegen kein Kündigungsrecht zu.
LG Berlin
1994-10-18
Quelle: www.wdr.de
Mietminderung in %
Ein nicht nutzbarer Fahrstuhl berechtigt einen Mieter im 4. Stock zu einer Mietminderung um 10%. Wegen undichter Türen und Fenster in der gesamten Wohnung darf der Mietpreis um 7,5% gemindert werden. Das gleiche gilt für einen verstopften Badewannenabfluß. Eine schadhafte und deshalb gefährliche Elektroanlage berechtigt zu einer Minderung des Mietpreises um 20%. Kann die Toilette wegen einer defekten Fäkaliengrube nicht benutzt werden, muß man gar keine Miete zahlen: Der Mietpreis darf dann nämlich um 100% gemindert werden. Stellt der Vermieter allerdings eine Not-Toilette auf, mindert sich der Mietpreis nur um 75%, ein Viertel der Miete muß also gezahlt werden.
LG Potsdam
1989-12-15
2 C 484/89
Quelle: www.wdr.de
Bis zu 20% Mietminderung bei Schimmelbildung
Mieter dürfen die Miete um bis zu 20 Prozent mindern, wenn sich aufgrund einer schlechten Wärmedämmung Schimmel in einer Wohnung gebildet hat.
Eine Kölner Mieterin hatte wegen einer feuchten Wand im Kinderzimmer ihrer Wohnung von ihrem Vermieter 20 Prozent der Mietzahlungen zurückgefordert. Die Kölner Amtsrichterin gab der Klage statt. Denn in einem Gutachten war festgestellt worden, dass die Nässeschäden durch eine schlecht Wärmedämmung entstanden waren. Der Vermieter habe sich somit nicht darauf berufen können, dass die Schimmelbildung auf eine mangelnde Belüftung des Raumes zurückzuführen sei. Die Mieterin habe einen Anspruch auf eine Wohnung ohne Schimmelpilze. Daher sei eine Minderung der Miete um 20 Prozent gerechtfertigt.
AG Köln
222 C 371/99
Quelle: dpa; www.wdr.de
Mietminderung wegen Schimmel
Ein Mieter kann die Miete wegen feuchter Wände und Schimmelflecken mindern. Dies urteilten die Richter des OLG Zelle. Denn es handle sich um sog. Mängel an der Mietsache und beeinträchtigten das Wohlbefinden und die Gesundheit des Mieters.
OLG Celle
2 UH 1/84
Quelle: Mieterzeitung, WM 1985, S. 9
Quelle: http://www.wdr.de/tv/recht
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