Recht : Kündigung wegen Schimmel
Gesundheitsgefährdung muss nachweisbar sein
Eine Mietvertragskündigung wegen einer Gesundheitsgefährdung setzt voraus, dass eine Gesundheitsgefährdung objektiv festgestellt werden kann. Auf die Befindlichkeit des einzelnen Mieters kommt es nicht an. (Amtsgericht Chemnitz, 19C 3707/98)
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter eine Schimmelpilzallergie. Dies reicht nicht aus, um einen Mietvertrag wegen einer Gesundheitsgefährdung zu kündigen. Vielmehr muss objektiv nachweisbar sein, dass eine wirkliche Gesundheitsgefährdung im Mietobjekt vorliegt.
Quelle: Rheinische Post vom 29.12.2001
Anzuraten ist deshalb, vor einer Kündigung ein Gutachten erstellen zu lassen, aus dem eine Gesundheitsgefährdung herzuleiten ist. Deshalb empfiehlt es sich, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hinzuziehen, der eine solche Gefährdung auch wirklich nachweisen und mit Messergebnissen belegen kann. Es ist darauf zu achten, dass der Sachverständige die notwendigen Kenntnisse uaf dem FAchgebiet “Schadstoffe in Innenräumen” hat und mit den entsprechenden Messmitteln ausgerüstet ist. Sachverständigenadressen sind bei der IHK zu erfragen.
Bitte beachten Sie, dass wir Sachverständige für Schadstoffe in Innenräumen sind. Telefonische Auskünfte zu Rechtsfragen können und wollen wir auch nicht beantworten. Da sind andere Leute kompetenter.




