Recht : Rücktritt vor der Übernahme
Rücktritt vom Vertrag vor der Übernahme der Räumlichkeiten
Wenn sich bereits vor der Übernahme des Objektes Mängel zeigen die die Nutzung einschränken oder unmöglich machen ha der Mieter das Recht vom Vertrag zurück zu treten oder vom Vermieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages fordern
(§§ 323-325 BGB)
Bitte beachten Sie, dass wir Sachverständige für Schadstoffe in Innenräumen sind. Telefonische Auskünfte zu Rechtsfragen können und wollen wir auch nicht beantworten. Da sind andere Leute kompetenter.




