Recht : Überlassung
Recht auf vertragsgemäße Überlassung der Mietsache
Der Mietvertrag verpflichtet den Vermieter, dem Mieter innerhalb des Mietzeitraums den Gebrauch der Wohnung zu gewähren.(§ 535 BGB)
Die Wohnung muss sich zum Zeitpunkt der Überlassung einem dem durch den Vertrag bestimmten Gebrauch entsprechenden Zustand befinden.(§ 536 S.1)
Außerdem ist der Vermieter verpflichtet den Zustand der Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses während der Mietzeit zu erhalten.(§536 S.2)
Ein vertragsgemäßer Zustand ist allerdings nicht gegeben wenn die Schimmelbildung von so hohem Ausmaß ist, dass die Räume nicht benutzt werden können. Wenn die Wohnung zum Teil oder überhaupt nicht vertragsgemäß genutzt werden kann so ist dieser Zustand mangelhaft, auch wenn der Mangel erst später entsteht.
Der Mieter kann vom Vermieter verlangen, dass dieser die Mietsache in den Zustand versetzt der im Mietvertrag definiert ist, sofern die Mängel nicht durch den Mieter verursacht wurden.
Auf den Vermieter können im Einzelfall erhebliche Kosten zukommen. Dies kommt besonders bei Baumängeln wie undichten Rohren, Rissbildungen in der Außenwand, unzureichendem Wärmedurchlasswiderstand und Wärmerbrückenbildung.
Fehlender Belüft- und Beheizbarkeit ist, wenn sie zu Schimmelbildung durch Komdensat führt, ein Mangel der durch geeignete evtl. sogar bauliche Maßnahmen abgestellt werden muß.
Bitte beachten Sie, dass wir Sachverständige für Schadstoffe in Innenräumen sind. Telefonische Auskünfte zu Rechtsfragen können und wollen wir auch nicht beantworten. Da sind andere Leute kompetenter.




