Auffälligkeit oder Grenzwertüberschreitung?
Die Aussagekraft von Auffälligkeitswerten
Für die allermeisten Innenraumschadstoffe liegen keine Grenzwerte vor. Als Grenz- oder Richtwerte werden üblicherweise Werte staatlicher Autoritäten oder gesetzesbasierte Werte bezeichnet. Die Grenzwerte für Asbest (1000 Fasern/m³) oder PCB (Sanierungszielwert: 300 ng/m³, Interventionswert 3000 ng/m³) stellen solche Grenzwerte dar.
Der Wert des ehemaligen BGA (Bundesgesundheitsamtes) von 0,1 ppm für Formaldehyd in der Luft ist ein Richtwert, der empfohlen ist, aber keine Gesetzesgeltung hat (Text:"...sollte auch unter ungünstigen Bedingungen nicht überschritten werden..."). Auch die Innenraumkommission hat für einige Schadstoffe im Bundesgesundheitsblatt Richtwerte veröffentlicht.
Zur Bewertung von Schadstoffen haben zwei Arten von Beurteilungsmaßstäben Bedeutung erlangt:
- toxikologisch abgeleitete Bewertungskonzepte,
- statistisch abgeleitete Bewertungskonzepte.
Nur die toxikologisch abgeleitete Bewertungen führen zur Bildung von Richt- oder Grenzwerten, die gesundheitsbezogene Fragestellungen beantworten sollen.
Liegen keine Grenz- oder Richtwerte vor, so muss die Beurteilung anders erfolgen. Es kann dann nur abgeschätzt werden, ob eine gesundheitliche Gefährdung eventuell vorliegt. Für die Beurteilung, ob überhaupt auffällige Belastungen vorliegen, kann man Reihenuntersuchungen heranziehen, die sogenannte 90- oder 95 Percentilwerte angeben. Diese Werte werden allgemein aus statistisch signifikanten Untersuchungen entnommen, um Auffälligkeiten anzuzeigen. Der 90- Perzentilwert gibt einen Belastungswert an, der in 90% der der untersuchten Fälle unterschritten wurde. Je nach Untersuchunge oider Institution werden die 90- oder 95- Percentilwerte als Auffäligkeitsschwellen angesehen. So werden statistisch abgeleitete Bewertungskonzepte gebildet.
Eine Auffälligkeit ist auf keinen Fall mit einer gesundheitlichen Gefährdung gleichzusetzen. Eine reale Belastung tritt nicht schon ein, wenn eine Schadstoffwert auffällig ist.
Beispiel: Auffällige Nikotinbelastungen in Raucherwohnungen
Als Beispiel mag die folgende Ausführung dienen: Im Staub von Raucherwohnungen werden an den Tapeten und im Hausstaub regelmäßig hohe und auffällige Mengen von Nikotin nachgewiesen. Deshalb ist der Aufenthalt in solch einer Wohnung aber noch lange nicht gefährlich. Erst wenn aktiv geraucht wird (d.h. Wenn eine Emission von Schadstoffen wirklich auftritt), greift ein gesetzlicher Nichtraucherschutz. Es ist auch nicht notwendig und auch nicht üblich, solche Wohnungen zu sanieren, um einen Gesundheitsschutz herzustellen. Die Belastung mit dem Schadstoff Nikotin wäre in einer Raucherwohnung dennoch als "auffällig" einzustufen. Aus einer Überschreitung der Auffälligkeitswertes für Nikotin könnte demnach abgeleitet werden:
1) in der untersuchten Wohnung wird oder wurde geraucht.
2) Zeitweilige Belastungen sind nicht sicher auszuschließen (z.B. beim Rauchen oder wenn nicht gelüftet wurde)
Mehr gibt die Überschreitung eines solchen Auffälligkeitswertes meist nicht her.




