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Mietminderung wegen Feuchtigkeitsschäden in einem Altbau

AG Marbach; Urteil v. 24.05.2007; Aktenzeichen: 3 C 462/06
Feuchtigkeitsschäden mit gesundheitsgefährdender Schimmelbildung in einer Mietwohnung können auch in einem Altbau, der ohne Heizung überlassen wurde, vom Vermieter zu verantworten sein.

Die Beklagten bewohnten seit 1995 eine Dreizimmer-Altbauwohnung. Ab Juli 2006 minderten die Mieter den Mietzins, weil sich in der Wohnung Schimmel gebildet hatte. Die Wohnung war bei Abschluss des Mietvertrages ohne Heizung an die Mieter übergeben worden. Deswegen hatte der Vermieter seinen Mietern gesagt, sie könnten in der Wohnung nach ihrem eigenen Gutdünken heizen. Der Vermieter wollte die Minderung jedoch nicht hinnehmen und verwies darauf, dass die Wohnung in einem korrekten Zustand sei und die Schimmelbildung angeblich auf falsches Heiz- und Lüftungsverhalten der Beklagten zurückzuführen sei. Hier war die Schimmelbildung jedoch auf eine unzureichende Wärmedämmung zurückzuführen, weshalb die Klage des Vermieters erfolglos blieb. Die Minderung war rechtens.

LG Mannheim, Urtiel vom 14.02.2007; Aktenzeichen: 4 S 62/06
Das Aufstellen von Möbeln in einer Mietwohnung darf keiner Beschränkung unterliegen

Ein Mieter kann seine Möbel direkt an der Außenwand einer Wohnung aufstellen. Bildet sich dann Schimmel an den Möbeln, haftet der Vermieter für den Schaden.

Dies gilt, wenn im Mietvertrag keine besondere Vereinbarung über das Aufstellen von Möbeln getroffen worden ist. Eine Mietwohnung muss bauphysikalisch so beschaffen sein, dass sich auch bei einem geringen Abstand eines Möbelstücks von der Außenwand keine Feuchtigkeit bilden kann. Bildet sich doch Schimmel, durch den die Möbel unbrauchbar werden, kann der Mieter Schadensersatz verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes beschränkt sich dabei nicht auf den Wiederbeschaffungswert für gebrauchtes Mobiliar, sondern kann auf der Grundlage des Anschaffungspreises berechnet werden.

Quelle: www.wdr.de/tv/ardrecht