Schimmelpilz - wer zahlt?
Wenn in Wohnungen Schimmel auftritt, ist die Sache meist ganz klar - jedenfalls für die Betroffenen - Mieter und Vermieter. Je nachdem, wer gefragt wird, lauten die Antworten:
- Der Mieter lüftet nicht richtig
- Der Vermieter ist schuld, da ein Baumangel vorliegt.
Oft endet dieser Streit in einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Dabei sollten vor Einschaltung eines Rechtsanwaltes folgende Sachen bedacht werden:
Der Mieter ist verpflichtet, “situationsgerecht” zu Heizen und zu Lüften. Entsteht ein Mangel (z.B. Schimmel) sollte eine Mietmängelanzeige beim Vermieter gemacht werden und eine Frist zur Beseitigung des Schadens gesetzt werden. Gleichzeit kann man ankündigen, daß eine Mietminderung geltend gemacht werden wird. Nach erfolgloser Abmahnung kann in schwerwiegenden Fällen auch fristlos gekündigt werden. Der Mieter muß allerdings damit rechnen, daß ihm nicht situationsgerechtes Heizen und Lüften vorgeworfen wird. Damit verbunden kann eine Aufforderung sein, den Mangel selbst durch vertragsgemäßes Verhalten zu beseitigen. Schlimmstenfalls kommt es zur Androhung oder Durchsetzen einer Kündigung wegen fortgesetztem falschen Wohnverhaltens. Es kann dann sein, daß der Mieter in einem Prozeß das Gegenteil beweisen muss und daß die Möblierung der Wohnung (falsche Möblierung, Aquarium, Hydrokulturen, ungenügende Lüftung, falsche Lüftung, zu wenig Lüften, zu viel Lüftung in der kalten Jahreszeit, nachträgliches Anbringen von wasserdampfundurchlässigen Tapeten, Beschichtungen, Farben) sich nicht nachteilig auf die Wohnung ausgewirkt haben.
Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung (Mietsache) in einwandfreiem - also auch nicht gesundheitsgefähredenden - Zustand zu überlassen. Die Mieter können schon bei Vertragsbeginn durch ein Merkblatt aufgeklärt werden. Problemzonen in der Wohnung (ungenügende Wanddicken, fehlende Isolierung) sollten klar schriftlich niedergelegt werden. Der Mieter sollte insbesondere auf die aus Problemzonen notwendigen entstehenden Heiz- und Lüftungsgewohnheiten hingewiesen werden.
Mietmängelanzeigen von Mietern sollte der Vermieter unverzüglich nachgehen. Ist eine derartige Anzeige unbegründet und auf nutzungsbedingte Mängel des Mieters zurückzuführen, kann der Vermieter die angekündigte Mietminderung zurückweisen und den Mieter zur Behebung des Mangels auffordern. Gleichzeitig kann eine Vertragskündigung bei Fortsetzen des vertragswidrigen Verhaltens angedroht werden.
In einem Prozeß müssen beide Seiten beweisen, daß der Mangel von ihnen nicht zu vertreten ist. Die Frage wird dann meist durch Gutachter geklärt. Dabei können Gutachter auch unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Prozesse oder gerichtliche Beweissicherungsverfahren dauern oft lang und sind häufig stressig und finanziell aufwendig. Auch der Ausgang ist oft unklar. Abgekürzt werden kann ein Verfahren durch Einschaltung eines Sachverständigen, dessen Schieddspruch man sich unterwirft (Schiedsgutachten). Hierzu gibt es klare rechtliche Regelungen. Beratungen dazu führen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige durch. Die Adressen erhalten Sie bei Ihrerer IHK.
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