Krankheiten durch Asbest
Eingeatmete Asbestfasern gefährden die menschliche Gesundheit sowohl durch ihre Eigenschaft, funktionsbeeinträchtigendes Narbengewebe (Asbestose) zu erzeugen, als auch durch ihre Fähigkeit, bösartige Tumore (Lugen- oder Kehlkopfkrebs, Tumore des Rippen- oder Bauchfells) zu verursachen.
Bis in die Anfänge der 90er-Jahre wurde Asbest in großen Mengen in Maschinen, Anlagenteilen sowie Gebäuden u. a. als hitzebeständiger / elastischer Werkstoff verwendet und eingebaut. Mit dem Auffinden von Asbest ist dann zu rechnen, wenn verarbeitete oder eingebaute Materialien bzw. Bauteile älter als 15 Jahre sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz zu prüfen, ob in ihrem Unternehmen Asbest verbaut wurde. Hinweise, ob Asbest verbaut worden ist, können sich in Bauunterlagen befinden und bei Maschinen- und Anlagenherstellern erfragt werden.
Jede Art der Bearbeitung von asbesthaltigem Material ist grundsätzlich verboten. Daher ist die Möglichkeit des Vorhandenseins von Asbest zu ermitteln. Hilfestellung hierzu gibt die Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie). Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehende Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die von der Bezirksregierung zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind.
Quelle: Staatliches Amt für Arbeitsschutz, Mönchengladbach